
Vorsorgevollmacht: Selbst bestimmen, wer entscheidet
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, in Ihrem Namen zu handeln — wenn Sie es selbst nicht mehr können. Das umfasst Gesundheitsentscheidungen, Finanzangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Behördenverkehr. Ohne Vollmacht muss das Gericht einen Betreuer bestellen — das kostet Zeit, Geld und Nerven.
Betreuungsverfügung: Wen das Gericht bestellen soll
Wenn keine Vorsorgevollmacht existiert, bestellt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie dem Gericht Wünsche mitteilen — wen Sie als Betreuer bevorzugen oder ausdrücklich ablehnen. Das Gericht ist zwar nicht streng daran gebunden, berücksichtigt diese Wünsche aber in der Regel.
Patientenverfügung: Medizinische Wünsche festhalten
In einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen — für den Fall, dass Sie sich nicht mehr äußern können. Das betrifft vor allem lebensverlängernde Maßnahmen, künstliche Beatmung, Wiederbelebung und künstliche Ernährung. Eine Patientenverfügung ist rechtlich bindend und entlastet Angehörige enorm.
Form und Aufbewahrung
Vorsorgevollmachten müssen schriftlich erteilt werden; für Immobilienangelegenheiten ist notarielle Beurkundung erforderlich. Bewahren Sie das Original an einem sicher zugänglichen Ort auf — und teilen Sie der Vertrauensperson mit, wo es liegt. Das Bundesjustizministerium führt ein kostenpflichtiges Zentrales Vorsorgeregister, in dem Vollmachten registriert werden können.
Kostenlose Beratung und Vordrucke
Das Bundesministerium der Justiz stellt kostenlose Musterformulare für Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung zur Verfügung. Beratung bieten Notare, Rechtsanwälte, Betreuungsvereine, Verbraucherzentralen und Pflegestützpunkte — teilweise kostenfrei. Nutzen Sie diese Angebote, bevor Sie selbst handeln müssen.